(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
	
      (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und 
      nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende 
      Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere 
      Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden 
      Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung 
      des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen 
      oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend 
      vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich 
      ist.
