GWG - GESELLSCHAFT ZUR WAHRUNG DER GRUNDRECHTE e.V.

DIE GRUNDRECHTE (ARTIKEL 1-19 GG)

Das Grundgesetz konkretisiert im Wesentlichen zwei verfassungspolitische Gedanken: die Freiheit des Einzelnen und die Gewaltenteilung. Kern des Grundgesetzes sind die Grundrechte - Art. 1 bis Art. 19. Sie sind in ihrem Wesen unveränderbar und Ausdruck der individuellen Freiheits- und Persönlichkeitsrechte. Die Präambel dient hierbei als Einleitung - sie enthält keine subjektiven Rechte, gleichwohl hat auch sie im Rahmen der Auslegung rechtliche Bedeutung.


Art. Nr.
Artikel
   
Art. 1 Schutz der Menschenwürde
Art. 2 Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz
Art. 4 Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
Art. 5 Meinungs- und Pressefreiheit
Art. 6 Ehe, Familie, nichteheliche Kinder
Art. 7 Schulwesen
Art. 8 Versammlungsfreiheit
Art. 9 Vereinigungsfreiheit
Art. 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 11 Freizügigkeit
Art. 12 Berufsfreiheit
Art. 12a Dienstverpflichtungen
Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 14 Eigentum, Erbrecht und Enteignung
Art. 15 Sozialisierung
Art. 16 Ausbürgerung, Auslieferung
Art. 16a Asylrecht, sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat
Art. 17 Petitionsrecht
Art. 17a Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten
Art. 18 Verwirkung von Grundrechten
Art. 19 Einschränkung von Grundrechten



 

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